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Bezirksärztekammer Rheinhessen
Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
Medizinische Fachangestellte

Verkürzung der Ausbildungszeit

Gemäß § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes -BBiG- besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit einer Ausbildungszeitverkürzung.

Der 10. Berufsbildungsausschuss der Landesärztekammer hat in seiner 3. Sitzung am 15.09.2007 die nachstehenden Empfehlungen - zuletzt geändert durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 07.02.2004 - beschlossen:

  1. Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages

    • Keine Verkürzung:
      1. ohne abgeschlossenen Vorberuf
      2. fachverwandte Ausbildung unter 1 Jahr
    • Verkürzung um ½ Jahr:
      1. fachverwandte Berufsausbildung von mindestens 1 Jahr ohne Abschluss
    • Verkürzung um höchstens 1 Jahr:
      1. mit abgeschlossener Ausbildung in einem fachverwandten Vorberuf
      2. Abiturienten/-innen
      3. vom Arbeitsamt anerkannte Umschulungsmaßnahmen
    Die Beanspruchung des Leistungsbonuses nach § 45 Abs. 1 BBiG entfällt bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit von 1 Jahr im Vorhinein.

  2. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages:

    • Verkürzung um ½ Jahr durch Leistungsbonus

      Bei einem Gesamtnotendurchschnitt des berufsbezogenen Unterichts (Lernfelder 1-8) von mindestens 2,0 im Zeugnis des 2. Ausbildungsjahres und keine Mängel in der Zwischenprüfung; die Beurteilung durch den ausbildenden Arzt muss ebenfalls mindestens der Note 2,0 entsprechen.
 
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