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Bezirksärztekammer
Rheinhessen |
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Medizinische Fachangestellte - Allgemeine Informationen zur Ausbildung |
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Die neue Ausbildungsverordnung für dieses Berufsbild trat am 01.01.2011 in Kraft.
Damit verändert sich auch die Berufsbezeichnung: statt wie bisher zur „ArzthelferIn“ wird ab diesem Zeitpunkt zur/zum medizinischen Fachangestellten (MFA) ausgebildet.
Den neuen Ausbildungsrahmenplan stellen wir Ihnen als pdf. Dokument zum Download
(99 kb) zur Verfügung, der bisherige verliert damit seine Gültigkeit!
Am 5. Mai 2006 wurde die neue Ausbildungsordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Details).
Wer darf die neue Bezeichnung tragen?
- Jede/r Auszubildende/r zur/zum „Medizinischen Fachangestellten“ nach bestandener Kammerprüfung
- Arzthelferinnen, die nach dem alten Recht ausgebildet wurden, dürfen ebenfalls die neue Berufsbezeichnung MFA tragen und können sich auf entsprechende Stellen bewerben.
Eine Umschreibung der HelferInnenbriefe erfolgt jedoch nicht!
Vor Beginn der Ausbildung muss ein Berufsausbildungsvertrag zwischen dem ausbildenden Arzt und der/dem Auszubildenden schriftlich abgeschlossen und zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Bezirksärztekammer eingereicht werden. Weitere Informatonen zum Berufsausbildungsvertrag erhalten Sie hier.
Der Ausbildungsbeginn sollte nach Möglichkeit nicht vor dem 1. Juli und nicht nach dem 30. September eines Kalenderjahres liegen; bei Vertragsbeginn innerhalb des Zeitraumes 1. Oktober bis 31. Januar können die Auszubildenden nicht mehr an der regulären Sommerabschlussprüfung teilnehmen, sondern werden erst zur darauffolgenden Winterabschlussprüfung zugelassen.
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Voraussetzungen |
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- Freude am Umgang mit Menschen
- Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsvollem
Arbeiten
- Flexibilität, Geschicklichkeit und Einsatzbereitschaft
- Kontaktfähigkeit
- Freude und Interesse am Arbeiten im Team
- Bereitschaft zu gründlichem Lernen
- Alter möglichst 16 Jahre oder älter
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Schulbildung |
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Empfohlen werden:
- Mittlere Reife oder
- (sehr) guter Hauptschulabschluss
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Ausbildung |
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Die Berufsausbildung erfolgt im dualen System, d. h. der praktische Teil in der Arztpraxis (der zu vermittelnde Stoff ist im Ausbildungsrahmenplan geregelt) und der theoretische Teil in der Berufsbildenden Schule.
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» Ausbildungsdauer |
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Die reguläre Ausbildung dauert drei Jahre
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» Probezeit |
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Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.
Hinweis: Es ist nicht möglich, die Probezeit für Auszubildende zu verlängern.
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» Kündigung |
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Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Nach Beendigung der Probezeit kann nur gekündigt werden:
- Aus einem wichtigen Grund, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist.
Hinweis: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
- Von dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung ganz aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
- Im beiderseitigen Einvernehmen, wobei ein schriftlicher Auflösungsvertrag erforderlich ist.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Wichtig:
Nach Kündigung bzw. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, benötigt die Bezirksärztekammer Rheinhessen eine schriftliche Mitteilung, zu welchem Termin das Ausbildungsverhältnis beendet wurde.
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» Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) |
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Das Berichtsheft wird zusammen mit den Vertragsunterlagen von der BÄK versandt.
Während der gesamten Ausbildungszeit muss von der/dem Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis geführt werden; dabei sind die Themenbereiche entsprechend des Ausbildungsrahmenplanes vorgegeben. Nur wenn alle Themenbereiche behandelt wurden, ist der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt.
Der Ausbilder seinerseits ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
Dieser Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zusammen mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung bei der BÄK termingerecht eingereicht werden.
Wichtig: Laut § 8 Abs. (1) der Abschlussprüfungsordnung ist der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung!
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» Zwischenprüfung |
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Sie findet einmal jährlich im Zeitraum Februar bis März statt.
Sie dient der Ermittlung des Leistungsstandes der/des Auszubildenden und prüft die in den ersten 18 Monaten der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ab.
An ihr nimmt in der Regel der Auszubildende teil, wenn er sich in der Fachstufe I der Berufsbildenden Schule befindet.
Nähere Angaben bezüglich Dauer, Prüfungsbereiche und Inhalte entnehmen Sie bitte der aktuellen Zwischenprüfungsordnung für MFA. (ZP-Ordnung)
Stichpunktartige Darstellung der Inhalte als .pdf Datei.
Wichtig: Laut Prüfungsordnung ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung!
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» Abschlussprüfung |
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Die dreijährige Ausbildung schließt mit der Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der BÄK ab.
Hierfür werden von der Kammer jährlich zwei Termine angeboten (Sommer-Abschlussprüfung / Winter-Abschlussprüfung), wobei der Ausbildungsbeginn mit ausschlaggebend für die jeweilige Zulassung ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und
-verwaltung, Wirtschafts- und Sozialkunde, sowie einem praktischen Teil.
Weitere Informationen (Zulassungsvoraussetzungen, vorzeitigen Zulassung) finden Sie in § 8 und § 9 der Prüfungsordnung
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» Ausbildungsvergütung |
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Die ausbildende Ärztin/der ausbildende Arzt zahlt dem/der Auszubildende eine angemessene Vergütung (siehe Ausbildungsvertrag). Sie ist stets als angemessen anzusehen, wenn sie sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet.
Der Gehaltstarifvertrag trat zum 01.01.2011 in Kraft.
Für die Auszubildenden beträgt die Vergütung
561,00 EUR brutto im 1. Ausbildungsjahr,
602,00 EUR brutto im 2. Ausbildungsjahr,
664,00 EUR brutto im 3. Ausbildungsjahr.
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» Arbeitszeit |
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Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit wird durch den Ausbildungsvertrag geregelt.
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» Urlaub |
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Die von der ausbildenden Ärztin/dem ausbildenden Arzt gewährten Urlaubstage können nach Tarifvertrag geregelt werden. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz.
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Abschlussprüfung Winter 2011 |
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Anmeldeschluss (mit Berichtsheftabgabe) |
Montag, 4. Oktober 2011 |
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Schriftliche Prüfung |
22. November 2011 |
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Ort: Bezirksärztekammer Rheinhessen
117er Ehrenhof 3 a
55118 Mainz |
8.30 Uhr bis 14.30 Uhr |
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Prüfung Praktischer Teil
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12. Dezember 2011 |
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Ort: Ärztliche Bereitschaftspraxis
Turnerstr. 23, 55218 Ingelheim |
Zeitlicher Ablauf wird mit der Einladung bekannt gegeben. |
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Zwischenprüfung 2012 |
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Anmeldeschluss (mit Berichtsheftabgabe) |
Montag, 23. Januar 2012 |
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Schriftliche Prüfung |
Mittwoch, 29. Februar 2012 |
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Ort: Bürgerhaus Mainz-Finthen, Am Obstgarten 24,
55126 Mainz-Finthen |
von 09:00 bis 11:00 Uhr |
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Abschlussprüfung 2012 |
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Anmeldeschluss (mit Berichtsheftabgabe) |
Montag, 26. März 2012 |
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Schriftliche Prüfung |
Dienstag, 8. Mai 2012 |
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Ort: Bürgerhaus Mainz-Finthen,
Am Obstmarkt 24, 55126 Mainz |
von 08:00 bis 14:30 Uhr |
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Prüfung Praktischer Teil |
Mittwoch, 30. Mai 2012 bis Montag, 11. Juni 2012
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Ort: Ärztliche Bereitschaftspraxis
Turnerstr. 23, 55218 Ingelheim |
Persönlicher Termin wird mit der Einladung bekannt gegeben |
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Abschlussfeier |
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Ort:
Haus am Dom (Erbacher Hof)
Mainz |
Mittwoch, 27. Juni 2012,19.00 Uhr |
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Ihre Ansprechpartnerinnen |
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Frau Sabine Dietrich
Telefon 06131 38 69 - 20
Di. - Fr.: 8.00 - 12.00 Uhr Mi.: 8.00 - 16.00 Uhr |
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Informationsdienst
der Bundesärztekammer |
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Mantel- und Gehaltstarif für ArzthelferInnen/Med. Fachangestellte
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