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Bezirksärztekammer Rheinhessen
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Geschäftsordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen in der Fassung vom 24.11.1979

  1. Die Geschäfte der Bezirksärztekammer Rheinhessen werden durch die Geschäftsstelle unter Leitung eines hauptamtlichen Geschäftsführers wahrgenommen. Dem Geschäftsführer obliegt die Vorbereitung der dem Vorstand gestellten Aufgaben und die Betreuung der Organe.

    Er verwaltet mit den sich aus den §§ 13 und 21 der Hauptsatzung der Bezirksärztekammer Rheinhessen vom 24.11.1979 ergebenden Einschränkungen die Finanzen der Bezirksärztekammer. Besitzt der Geschäftsführer die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst, ist er in der Regel Rechtsberater der Bezirksärztekammer.

    Der Geschäftsführer nimmt im allgemeinen an den Sitzungen der Organe und Ausschüs-se mit beratender Stimme teil.

  2. Das Vermögen des Fürsorgefonds sowie die Rückstellungen der Bezirksärztekammer Rheinhessen für die Altersversorgung der Angestellten sind - soweit dies möglich ist - getrennt anzulegen und auszuweisen. Zinserträge aus Vermögen, das der Altersversorgung der Angestellten dient, sind diesem gutzuschreiben.

    Die Aufwendungen der Bezirksärztekammer Rheinhessen sind - unbeschadet der in Satz 2 vorgesehenen Regelung - aus den Verwaltungsbeiträgen und den sonstigen Erträgen der Bezirksärztekammer Rheinhessen zu bezahlen.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
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