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Hauptsatzung der Bezirksärztekammer Rheinhessen vom 02.05.2007
§ 1 Rechtsstellung
- Die Bezirksärztekammer Rheinhessen ist Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
- Die Bezirksärztekammer Rheinhessen umfasst das Gebiet der kreisfreien Städte Mainz und Worms sowie der Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms und ist nach Maßgabe des Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) in der jeweils gültigen Fassung und der Satzungen die gesetzlich berufene Vertretung der in Rheinhessen in ihrem Beruf tätigen Ärzte.
§ 2 Sitz
Sitz der Bezirksärztekammer ist Mainz.
§ 3
Aufgaben
- Die Aufgaben der Bezirksärztekammer ergeben sich aus § 3 HeilBG, soweit sie nicht von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wahrgenommen werden.
- Die Bezirksärztekammer ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Die Beratung von Behörden einschließlich ihrer gutachterlichen Betreuung,
- die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder und freiwilligen Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit,
- den Abschluss von Verträgen auf Bezirksebene, die den beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Belangen der Gesamtheit ihrer Mitglieder und freiwilligen Mitglieder dienen,
- die Prüfung der von ihren Mitgliedern nach den Bestimmungen der Berufsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz vorgelegten Verträge,
- die Sorge für ein gedeihliches Verhältnis der Berufsangehörigen untereinander sowie die Regelung der Beziehungen zu den übrigen Bezirksärztekammern und der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
- die Überwachung ihrer Mitglieder und freiwilligen Mitglieder bezüglich der Erfüllung ihrer Berufspflichten und ggf. die Unterrichtung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz von festgestellten Berufspflichtverletzungen unter Beachtung der Vorschriften des HeilBG,
- die Förderung der Berufsfortbildung,
- die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz fallen,
- die Erteilung der Anerkennung zur Führung von Bezeichnungen nach dem HeilBG und der Weiterbildungsordnung,
- den Erlass einer Wahlordnung,
- den Erlass einer Gebührenordnung,
- den Erlass von Beitragssatzungen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Kammermitglieder der Bezirksärztekammer sind die Mitglieder der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz gemäß der Satzung der Landesärztekammer, soweit sie im Bereich der Bezirksärztekammer Rheinhessen tätig sind.
- Berufsangehörige können die freiwillige Mitgliedschaft der Bezirksärztekammer erwerben, wenn sie in ihrem Bereich wohnen oder den Antrag auf Erwerb der freiwilligen Mitgliedschaft der Bezirksärztekammer gestellt haben. Die Bezirksärztekammer entscheidet über Anträge auf Aufnahme eines freiwilligen Mitgliedes.
§ 5 Organe
- Organe der Bezirksärztekammer sind
- die Vertreterversammlung,
- der Vorstand.
- Die Amtszeit der Organe beträgt 5 Jahre.
- Die Amtszeit der Vertreterversammlung beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung. Die Amtszeit der alten Vertreterversammlung kann um bis zu 3 Monate unter- oder überschritten werden.
§ 6 Zusammensetzung und Wahl der Organe
- Die Vertreterversammlung besteht aus den durch die Mitglieder der Bezirksärztekammer Rheinhessen gewählten Vertretern.
- Jeder Vertreter hat Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall. Die Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie vertreten, die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Vertreterversammlung.
- Die Vertreter und Stellvertreter werden in freier, geheimer, gleicher, unmittelbarer und schriftlicher Wahl gewählt. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.
- Dem Vorstand gehören an:
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und neun weitere Mitglieder. Jedes der neun Vorstandsmitglieder hat einen Stellvertreter.
- Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden einzeln in schriftlicher, geheimer Wahl aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählt.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt haben. Bei ergebnisloser Stichwahl entscheidet das Los, das von dem jüngsten der anwesenden Vertreter zu ziehen ist. Der Vorstand versieht sein Amt nach Ablauf einer Wahlperiode bis zum Zusammentritt eines neuen Vorstandes.
- Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann mit den Stimmen von 2/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden, wenn es sich einer groben Pflichtverletzung in der Wahrnehmung seines Amtes schuldig gemacht oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben in grobem Maße vernachlässigt hat.
§ 7 Zuständigkeit der Vertreterversammlung
- Die Vertreterversammlung ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Sie beschließt insbesondere über:
- Die Satzung sowie die Geschäftsordnungen der Organe,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- den Haushaltsplan,
- die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
- die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder,
- die Entschädigung der für die Bezirksärztekammer ehrenamtlich tätigen Mitglieder (§ 16),
- die Verträge, die von der Bezirksärztekammer gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 3 abgeschlossen werden und mehr als 25 % des Haushaltsvolumens betragen.
- die Verwendung des Vermögens der Bezirksärztekammer im Falle ihrer Auflösung.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertreter bzw. stimmberechtigten Stellvertreter, mindestens der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung, alle übrigen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Vertreter bzw. stimmberechtigten Stellvertreter, bei Abstimmung im schriftlichen Verfahren (§ 11) der gewählten Vertreter.
- Wenn 1 Vertreter oder Stellvertreter zu einem Tagesordnungspunkt den Antrag auf geheime Abstimmung stellt, so muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf und ist für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte verantwortlich.
- Der Vorstand kann einzelne Aufgaben einem Vorstandsmitglied oder Bediensteten der Bezirksärztekammer übertragen. Des Weiteren kann der Vorstand zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben Ausschüsse bilden und einsetzen.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters.
- Der Vorsitzende des Vorstandes, in seinem Verhinderungsfall der Stellvertreter, vertritt die Bezirksärztekammer gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie.
§ 9 Einberufung der Organe
- Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal im Jahr, darüber hinaus dann einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Vertreter dies unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladung der Vertreter erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. In dringenden Fällen kann die Einberufung in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 48 Stunden, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Einladung bedarf in diesem Falle der nachträglichen Genehmigung durch die Vertreterversammlung.
- Ist ein Vertreter verhindert, an der Vertreterversammlung teilzunehmen, so soll er unverzüglich die Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer Rheinhessen hiervon benachrichtigen. Diese lädt einen Stellvertreter ein.
- Der Vorstand der Bezirksärztekammer ist mindestens einmal vierteljährlich und darüber hinaus dann einzuberufen, wenn der Geschäftsgang es erfordert oder mindestens vier Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladung erfolgt unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. In dringenden Fällen kann die Einladung in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 24 Stunden - es sei denn, dass alle Vorstandsmitglieder auf die Wahrung dieser Frist verzichten - fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Sie bedarf in diesem Falle der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.
- Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme an einer Vorstandssitzung verhindert, so soll es unverzüglich die Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer Rheinhessen hiervon benachrichtigen. Diese lädt den Stellvertreter ein.
§ 10 Beschlussfähigkeit der Organe
- Die Vertreterversammlung ist vorbehaltlich des § 11 beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter oder Stellvertreter anwesend ist.
- Über einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Beschlussunfähigkeit eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, kann mit Ausnahme von Änderungen der Satzung in der folgenden Sitzung der Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter (Stellvertreter) Beschluss gefasst werden, wenn bei der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder der Stellvertreter anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters.Über einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Beschlussunfähigkeit eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, kann in der folgenden Sitzung des Vorstandes ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ein Beschluss gefasst werden, wenn bei der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.
§ 11 Schriftliche Stimmabgabe
- Beschlüsse der Vertreterversammlung über einzelne Fragen, über die nicht geheim abzustimmen ist, können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Sofern mindestens 5 Vertreter der Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens widersprechen, kommt ein Beschluss nicht zustande. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich an der schriftlichen Stimmabgabe weniger als die Hälfte der gewählten Vertreter beteiligt; Stimmenthaltung gilt nicht als Beteiligung.
- Wer der Abstimmung im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann für den Fall, dass nicht genügend Widersprüche eingehen, vorsorglich seine Stimme abgeben.
- Die Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren hat unter Beifügung eines mit dem Siegel der Bezirksärztekammer Rheinhessen versehenen einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Wortlaut des beantragten Beschlusses nebst Begründung,
- Name des Antragstellers,
- Hinweis darauf, dass die Vertreter einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren widersprechen können, für den Fall, dass nicht genügend Widersprüche eingehen, jedoch ihre Stimme vorsorglich abgeben können,
- den Termin, bis zu dem der Stimmzettel bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen eingegangen sein muss, um gültig zu sein; die Frist zur Stimmabgabe vom Abgang der Aufforderung (Datum des Poststempels) bis zum Eingang der Stimmzettel muss mindestens 10 Tage betragen.
§ 12 Öffentlichkeit
- Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für alle Kammermitglieder und freiwilligen Mitglieder öffentlich. Die Vertreterversammlung kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. Gegenstände, die sich für eine öffentliche Beratung nicht eignen, können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Vertreter (Stellvertreter) in geheimer Sitzung verhandelt werden.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
§ 13 Niederschriften
- Über den Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse der Vertreterversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Dieser braucht nicht Mitglied der Vertreterversammlung zu sein.
- Die Niederschriften der Vertreterversammlung werden den Vertretern sowie den Stellvertretern, die in der Sitzung stimmberechtigt waren, unverzüglich zugesandt. Einsprüche gegen die Niederschriften müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen (Datum des Poststempels der Absendung) der Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer zugehen, diese werden auf der nächsten Vertreterversammlung behandelt. Ansonsten gilt die Niederschrift als genehmigt. Die Niederschriften der Vertreterversammlung sind der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
- Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden bekanntgemacht (§ 23).
§ 14 Vermögensrechtliche Verfügungen
Erklärungen, welche die Bezirksärztekammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen
a) soweit sie den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem anderen vom Vorstand zu benennenden Vorstandsmitglied jeweils mit dem Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter,
b) in allen sonstigen Fällen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils mit einem weiteren vom Vorstand zu benennenden Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
§ 15 Ärzteschaften der Kreise
- Die in den politischen Kreisen tätigen Mitglieder und freiwilligen Mitglieder der Bezirksärztekammer sollen sich zu Kreisärzteschaften zusammenschließen und aus ihrer Mitte einen Obmann wählen.
- Die Kreisärzteschaften festigen den Zusammenhalt der Berufsangehörigen durch gemeinsame Beratung der berufsständischen und sozialen Fragen in Kreisversammlungen.
- Soweit keine Kreisärzteschaften bestehen, können auch freie Zusammenschlüsse in Ärztevereinen von der Bezirksärztekammer Rheinhessen als beratende Organisationen herangezogen werden.
§ 16 Ausschüsse
- Bei der Bezirksärztekammer werden als ständige Ausschüsse gebildet:
- Die Prüfungsausschüsse nach der WBO,
- die Widerspruchsausschüsse nach der WBO,
- der Beitragsausschuss,
- der Finanzprüfungsausschuss,
- der Fürsorgeausschuss,
- der Ausschuss für ärztliche Fortbildung,
- die Prüfungsausschüsse für Arzthelfer/Arzthelferinnen sowie Medizinische Fachangestellte
- die Notfalldienstausschüsse.
- Zusammensetzung und Aufgaben des Prüfungs- und Widerspruchsausschusses ergeben sich aus den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz; die Ausschüsse werden auch im Rahmen der allgemeinen Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung tätig.
- Der Beitragsausschuss besteht aus einem Mitglied des Vorstandes, einem in eigener Praxis niedergelassenen Arzt und einem nicht in eigener Praxis niedergelassenen Arzt. Ihm obliegt die Beschlussfassung über Anträge auf Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Beitragsschuld gemäß der Beitragsordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen.
- Der Finanzprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen; zur Beratung kann ein vereidigter Wirtschaftsprüfer zugezogen werden. Der Ausschuss prüft die Jahresrechnung und den Haushaltsplan. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand und der Vertreterversammlung vorzulegen.
- Der Fürsorgeausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Bezirksärztekammer oder seinem Stellvertreter, zwei in eigener Praxis niedergelassenen Ärzten, einem nicht in eigener Praxis niedergelassenen Arzt. Der Ausschuss entscheidet über Unterstützungsanträge. In besonderen Fällen hat der Vorsitzende das Recht, eine Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen.
- Der Ausschuss für ärztliche Fortbildung besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. Ihm obliegt die Planung und Durchführung der ärztlichen Fortbidungsveranstaltungen.
- Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsausschüsse ergeben sich aus der Prüfungsordnung und den Grundsätzen für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für ArzthelferInnen und Medizinische Fachangestellte in der jeweils gültigen Fassung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
- Die Notfalldienstausschüsse bestehen aus mindestens je 3 Mitgliedern. Sie sind für die Regelung des Notfalldienstes aller in eigener Praxis niedergelassenen Ärzte zuständig.
- Die Vertreterversammlung kann bei Bedarf weitere Ausschüsse bilden. Sie hat deren Aufgaben und Befugnisse festzulegen.
- Die Mitglieder der Ausschüsse können Stellvertreter haben.
- Ausschüsse bestehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Regel aus nicht mehr als 5 Mitgliedern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Ausschüsse dem Vorstand zu.
§ 17 Ehrenamtliche Tätigkeit
- Sämtliche Ämter bei den Organen und Ausschüssen der Bezirksärztekammer sind ehrenamtlich.
- Die Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu Sitzungen der Organe und Ausschüsse beratend hinzugezogene Mitglieder der Bezirksärztekammer erhalten nach Maßgabe der Kostenordnung Ersatz ihrer Aufwendungen.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten außerdem eine Aufwandsentschädigung.
§ 18Meldewesen
Alle Mitglieder der Bezirksärztekammer haben Beginn und Ende der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie jede Veränderung bei der Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer zu melden. Einzelheiten regelt die Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
§ 19 Beiträge
- Die Mitglieder und freiwilligen Mitglieder der Bezirksärztekammer Rheinhessen sind verpflichtet, Beiträge in der Höhe zu entrichten, wie sie in der Beitragsordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen vorgesehen sind. Daneben kann die Bezirksärztekammer Fürsorgebeiträge und zusätzliche Beiträge zur Deckung von Aufwendungen für die Berufsausbildung von Arzthelfern/Arzthelferinnen sowie für die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten erheben.
- Die Veranlagung führt die Bezirksärztekammer durch. Für die Einziehung der Beiträge und das Mahnverfahren sind die Bestimmungen der Beitragsordnung maßgebend. Die Beitreibung erfolgt nach dem HeilBG des Landes Rheinland-Pfalz i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 20 Fürsorgefonds
- Bei der Bezirksärztekammer wird aus den Fürsorgebeiträgen (§ 19 Abs. 1) ein Fürsorgefonds gebildet.
- Alle Mitglieder der Bezirksärztekammer Rheinhessen, deren Angehörige oder Hinterbliebenen können im Falle der Hilfsbedürftigkeit aus Mitteln dieses Fürsorgefonds unterstützt werden.
- Hilfsbedürftig ist, wer nachweislich den notwendigen Lebensbedarf ohne eigenes Verschulden für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen (Hinterbliebenen) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen kann und diese Mittel auch nicht von anderer Seite erhält.
§ 21 Haushalts- und Rechnungswesen
- Der Vorstand stellt für jedes Kalenderjahr (= Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält und in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen ist. Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Im Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
- Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre finanzielle Bedeutung im Verhältnis zu den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben nicht erheblich ist. Maßnahmen, die die Kammer zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt oder wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind. Dies gilt nicht, soweit Verpflichtungen für laufende Geschäfte eingegangen sind.
- Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten ist, können die Ausgaben geleistet werden, soweit eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die Ausgaben für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
- Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sind zur Deckung von Ausgaben und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft zulässig, soweit der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
- Die Jahresrechnung, der Haushaltsplan und der Prüfungsbericht werden für die Dauer von 4 Wochen auf der Geschäftsstelle der Bezirksärztekammer zur Einsichtnahme durch die Mitglieder ausgelegt. Der Termin zur Auslegung wird vorher bekanntgemacht.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des HeilBG zum Haushalts- und Rechnungswesen.
§ 22 Verwaltung
Die Geschäfte der Bezirksärztekammer werden durch eine Geschäftsstelle unter Leitung eines hauptamtlichen Geschäftsführers wahrgenommen. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der übrigen Angestellten der Bezirksärztekammer und dem Vorstand verantwortlich. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Bezirksärztekammer.
§ 23 Bekanntmachungen
- Satzungen werden im „Ärzteblatt Rheinland-Pfalz“ bekanntgemacht.
- Sonstige Bekanntmachungen erfolgen im „Ärzteblatt Rheinland-Pfalz“ oder durch Rundschreiben oder über die Homepage der Bezirksärztekammer Rheinhessen.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Bezirksärztekammer Rheinhessen in der Fassung vom 17.11.2004 außer Kraft.
Genehmigt mit Schreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 17. Januar 2008.
Ausgefertigt:
Mainz, den 21. Januar 2008
Dr. med. Jürgen Hoffart
Vorsitzender
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