Kammer
 
  Wir über uns
  Ansprechpartner
  Vorstand
  Vertreterversammlung
  Satzungen
  Tätigkeitsberichte
  Gesetze
 
Bezirksärztekammer Rheinhessen
Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
Kammer - Satzungen    [zurück zur Übersicht]
 

Reisekostenordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen verabschiedet in der Sitzung der Vertreterversammlung vom 17. Dezember 1969 - in Kraft getreten am 01.01.1970 in der Fassung der elften Änderung vom 19.11.2003.

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse er-halten für die Teilnahme an Sitzungen der Be-zirksärztekammer Rheinhessen, an Tagungen anderer Organisationen, an Gerichts- und ähn-lichen Verhandlungen in folgender Weise Er­satz für bare Aufwendungen und Ent­schädigungen für Zeitverlust. Die Ziffern 1 (Tagegeld), 2 bis 4 und 9 bis 11 gelten analog für die Angestellten der Kammer.

1. Tagegeld

Bei Abwesenheit von der eigenen Wohnung bzw. Praxis:
bis zu 6
Stunden in Höhe von 12,00 € und
über 6 Stunden in Höhe von 15,00 €.

Zusätzlich zu diesem Tagegeld erhalten der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 9 Weiterbildungsordnung) bzw. sein Stell­vertreter und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses bzw. deren Stellvertreter für die Mitwirkung bei mündlichen Prüfungen gemäß § 11 der Weiterbildungsordnung eine Vergütung in folgender Höhe:

Vergütungen für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter 30,00 €. Vergütung für die Mitglieder bzw. deren Stellvertreter:
1. Prüfung 25,00 €
2. Prüfung 20,00 €
3. Prüfung 15,00 €
4. Prüfung 15,00 €
und jede weitere -Prüfung je 15,00 €
wenn diese Prüfungen im zeitlichen Zusammenhang stattfinden.

Leitet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter im zeitlichen Zusammenhang am selben Tage mehrere Sitzungen der Prüfungsausschüsse, so wird die Vergütung nur einmal gezahlt.

2. Übernachtungsgeld

Ohne Kostennachweis in Höhe des nach den jeweils geltenden Einkommensteuerrichtlinien höchstzulässigen Pauschbetrages. Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn die Übernachtung im Schlafwagen erfolgt. Innerhalb einer zusammenhängenden Dienstreise dürfen nur entweder der Pauschbetrag oder die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten geltend gemacht werden.

3. Erstattung von Fahrtkosten

Bundesbahn 1. Klasse einschließlich Be­nutzung des Schlafwagens; bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges eine km-Entschädigung in Höhe von 0,35 € , bei Benutzung des Flugzeugs die Flugreisekosten. Bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs über eine Entfernung von insgesamt mehr als 500 km wird der Fahrpreis Bundesbahn 1. Klasse ersetzt. Wenn nicht besondere Verkehrsverhältnisse nachgewiesen werden, wird der Berechnung der kürzeste zumutbare Weg zugrundegelegt.

4. Notwendige Nebenkosten

Die Nebenkosten (z.B. nachgewiesene Telefongespräche, Autobahngebühr, Garagenkosten und Abstellgebühren für Kraftfahrzeuge, Aufwendungen für die Betreuung von Kindern und Pflege­bedürftigen u. ä.) werden erstattet.

5. Entschädigungen für Zeitverlust

Neben dem Tagegeld bei Abwesenheit von der eigenen Wohnung bzw. Praxis
bis zu 6 Stunden in Höhe von 24,00 €
bis zu 9 Stunden in Höhe von 36,00 €
über 9 Stunden in Höhe von 45,00 €.

6.   Bei Zahlung gerichtlicher Zeugen- und Sachverständigengebühren usw. besteht Anspruch auf Tagegeld, Entschädigung für Zeitverlust, Erstattung von Fahrtkosten und von notwendigen Nebenkosten höchstens in Höhe der Differenz zwischen den Beträgen, die gemäß Ziffer 1 bis 6 zu entrichten sind und den vom Gericht zu zahlenden Gebühren und zu erstattenden Fahrtkosten.

7.  Ärzte, die zu Sitzungen von Organen oder Ausschüssen der Bezirksärztekammer zugezogen werden, erhalten Ersatz für bare Aufwendungen und Entschädigungen für Zeitverlust nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 5 dieser Ordnung.

8.  Ärzte, die als Fachgutachter den Stand der Weiterbildung sowie Anträge auf Anerkennung in einer Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung oder auf Erteilung einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet, auf Befugnis zur Weiterbildung sowie auf Erteilung von Fachkundenachweisen begutachten, erhalten pro Begutachtungsfall eine Anerkennungsgebühr in Höhe von 25,00 € oder eine sonstige Anerkennung, die den Wert von 50,00 € nicht übersteigen darf. Ist kein Fachgutachter für die unter Satz 1 aufgeführten Bereiche zur Begutachtung zu gewinnen oder kann ein Gutachter nur außerhalb des Kammerbereiches gewonnen werden, so kann eine Stundenvergütung oder eine Pauschale mit diesem vereinbart werden.

9.  Erstattungsanträge sind auf vorgeschriebenem Formblatt zu stellen. Die entsprechenden Belege sind beizufügen. Soweit dies nicht möglich ist, ist die Notwendigkeit und die Höhe der entstandenen Kosten schriftlich zu versichern.

10.  Wenn für eine Fahrtstrecke bis zu 750 km mehr als ein An- bzw. Abreisetag in Rechnung gestellt werden, so ist eine entsprechende Begründung beizufügen.

11.  In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Bezirksärztekammer Rheinhessen über den Antrag. Der Antragsteller kann gegen dessen Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe derselben den Vorstand anrufen.

Genehmigt durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Koblenz, am 19. Dezember 2003

Ausgefertigt:
Mainz, den 23. Dezember 2003
Dr. med. Jürgen Hoffart
Vorsitzender

 
   Impressum
   Suchbegriff eingeben
 
Hier finden Sie uns:
117er Ehrenhof 3a
55118 Mainz

Anfahrt
Ihre Ansprechpartnerin
Christoph Wollek
Herr Christoph Wollek
Telefon 06131 38 69 - 22
 
Druckversion Beitrag versenden Seitenanfang
 
 
Copyright © 2001-2009 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 28.07.2009 .
Verantwortlich: info@aerztekammer-mainz.de