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Bezirksärztekammer Rheinhessen
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Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

der 8. Sitzung der 6. Vertreterversammlung vom 01.12.1979 - in Kraft getreten am 02.03.1980

in der Neufassung der 2 Sitzung der 11 Vertreterversammlung vom 15 05 2002 - m Kraft getreten am 02 08 2002 zuletzt genehmigt durch Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz vom 13 06 2002, Az 624-2 - 01 723-6 1

§1

  1. Jede/r Ärztin/Arzt hat sich nach Aufnahme ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit im Lande Rheinland-Pfalz
    unverzüglich bei der für den Ort ihrer/seiner Berufstätigkeit zuständigen Bezirksärztekammer anzumelden
  2. Die Anmeldepflicht besteht unbeschadet der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu der Ärztekammer eines anderen
    Landes oder einer anderen Bezirksärztekammer

§2

    Die Anmeldung hat schriftlich unter Angabe der Anschrift ihrer/seiner letzten sowie ihrer/seiner derzeitigen Praxis oder Arbeitsstelle sowie ihrer/seiner letzten und derzeitigen Wohnung zu erfolgen Außerdem hat die Ärztin/der Arzt die bisher für sie/ihn zuständige Ärztekammer von der Aufnahme ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit im Lande Rheinland-Pfalz unverzüglich zu benachrichtigen

§3

  1. Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, einen ihr/ihm von der Bezirksärztekammer übersandten Fragebogen innerhalb
    von zwei Wochen ausgefüllt und unterschrieben an diese zurückzureichen
  2. Dem Fragebogen sind beglaubigte oder entsprechend bestätigte Fotokopien oder Abschriften beizufügen
    • der Approbationsurkunde oder der Berufserlaubnis,
    • Bestätigung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung,
    • der Urkunde über die Anerkennung von Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen,
    • ggf der Promotionsurkunde,
    • bei Führung besonderer Titel oder Amtsbezeichnungen der betreffenden Verleihungsurkunde
  3. Die Landesärztekammer und die zuständige Bezirksärztekammer sind jederzeit berechtigt, die Vorlage von
    Originalurkunden zu verlangen

§4

    Wahrend der Kammermitgliedschaft eintretende berufliche Veränderungen (insbesondere m Bezug auf die Niederlassung, die Zulassung, die Arbeitsstelle, die Dienststelle usw ), sowie Änderungen der Anschrift der Praxis (oder Arbeitsstelle) oder der Wohnung sind der zuständigen Bezirksärztekammer unverzüglich bekannt zu geben

§5

    Die Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer ist von dem Kammermitglied unter Angabe der Anschrift seiner neuen Praxis oder Arbeitsstelle und seiner neuen Wohnung sowie des Datums der Beendigung der Tätigkeit unverzüglich der Bezirksärztekammer mitzuteilen, der es bisher angehört hat

§6

    Die Bezirksärztekammer überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Meldeordnung Schuldhafte Verstoße gegen die Vorschriften dieser Meldeordnung teilt sie der Landesärztekammer mit, die gemäß Heilberufsgesetz in Verbindung mit der Hauptsatzung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz solche Verstoße ahndet

§7

    Die Bezirksärztekammer legt für jedes Kammermitglied eine Personalakte an, die sorgfältig aufzubewahren ist Bei Wechsel der Mitgliedschaft übersendet sie die Personalakte an die nunmehr zuständige Ärztekammer Eine Aushändigung der Personalakte an die Ärztin/den Arzt ist nicht gestattet, jedoch steht der Ärztin/dem Arzt jederzeit das Recht auf Einsichtnahme m ihre/seine Personalakte zu

§8

    Die Landesärztekammer fuhrt eine Mitgliederkartei Die Bezirksärztekammer gibt der Landesärztekammer die für die Führung der Mitgliederkartei notwendigen Angaben fortlaufend bekannt

§9

    Diese Meldeordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung m Kraft Gleichzeitig tritt die Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom 2 März 1980 außer Kraft

 
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