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Bezirksärztekammer Rheinhessen
Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
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Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen vom 7. November 1992

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte (Heilberufsgesetz - HeilBG - ) vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) sowie in Durchführung des § 20 der Berufsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 1979 in der Fassung der Sechsten Änderung vom 10. No-vember 1990 hat die Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Rheinhessen am 7. November 1992 folgende Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen beschlossen:

§ 1 Aufgabe

    Die ambulante ärztliche Versorgung umfaßt auch einen ausreichenden Notfalldienst.

§ 2 Pflichten des Arztes

  1. Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, auch außerhalb der von ihm angebotenen Sprechstunden für seine Patienten erreich-bar zu sein (Präsenzpflicht).
  2. Der niedergelassene Arzt ist von seiner Präsenzpflicht befreit, wenn die ärztliche Versorgung durch ärztliche Dienstbereitschaften (Notfalldienst) sichergestellt ist.
  3. Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, sich in der Notfallmedizin fortzubilden

§ 3 Formen des Notfalldienstes

    Der Notfalldienst kann für einen örtlich abzu-grenzenden Bereich im Wege kollegialer Vertretung (dezentraler Notfalldienst) und/oder durch Errichtung einer Notfalldienstzentrale (zentraler Notfalldienst) geregelt werden.

§ 4 Zuständigkeit

  1. Die organisatorische Regelung des Notfall-dienstes der Bezirksärztekammer Rhein-hessen kann der Kassenärztlichen Vereini-gung Rheinhessen oder anderen ärztlichen Organisationen übertragen werden.
  2. Die Übertragung der Organisation des ärzt-lichen Notfalldienstes bedarf eines Be-schlusses des Vorstandes der Bezirksärzte-kammer Rheinhessen.

§ 5 Teilnahme am Notfalldienst

  1. An dem Notfalldienst nehmen grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte in Rheinhessen teil.
  2. Eine gegebenenfalls befristete Freistellung kann auf Antrag erfolgen, wenn
    1. Der Arzt wegen Krankheit oder Behinderung dazu nicht in der Lage ist,

    2. der Arzt an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnimmt,
    3. sonstige vergleichbar schwerwiegende Gründe die Teilnahme am Notdienst auf Zeit oder dauernd unzu-mutbar erscheinen lassen,
    4. ein Arzt das 65. Lebensjahr, eine Ärztin das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Der Freistellungsantrag ist mit Begründung schriftlich an die für die örtliche Regelung des Notfalldienstes zuständige Stelle (§ 4) zu richten.

§ 6 Fachärztlicher Notfalldienst

  1. Für einzelne Fachgebiete kann ein eigener vergleichbarer regionaler Notfalldienst ein-gerichtet werden, wenn dies im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung zweckdienlich erscheint.
  2. An dem gebietsbezogenen Notfalldienst nehmen grundsätzlich alle Ärzte mit der entsprechenden Gebietsbezeichnung teil (§ 5, Satz 2 und 3 gelten entsprechend).
  3. Die an dem gebietsbezogenen Notfalldienst teilnehmenden Ärzte sind vom allgemeinen Notfalldienst freizustellen.
  4. Ein freiwillig angebotener gebietsbezogener Notfalldienst entbindet nicht von der Teil-nahme am allgemeinen Notfalldienst.

§ 7 Pflichten des Notfalldienstarztes

  1. Der zum Notfalldienst eingeteilte Arzt (Not-falldienstarzt) muß ständig erreichbar sein. Bei vorübergehender Abwesenheit hat er dafür Sorge zu tragen, daß Bestellungen entgegengenommen und unmittelbar an ihn weitergeleitet werden.
  2. Ist der Notfalldienstarzt durch Krankheit oder sonstige zwingende Gründe verhin-dert, seinen Dienst auszuüben, so hat er unverzüglich für eine entsprechende Ver-tretung zu sorgen. Die Vertretung ist der zu-ständigen Stelle gemäß § 4 und im dezentralen Notfalldienst dem vertretenen Kollegen bzw. im zentralen Notfalldienst der Notfalldienstzentrale frühzeitig mitzuteilen.

§ 8 Informationspflicht

    Alle niedergelassenen Ärzte einschließlich der vom Notfalldienst befreiten Ärzte haben wäh-rend der Zeiten, in denen ihre Praxen nicht be-setzt sind, in geeigneter Weise auf den Arzt, der sie vertritt oder der den dezentralen Not-falldienst wahrnimmt bzw. auf die Notfall-dienstzentrale zu verweisen.

 § 9 Notfalldienstbehandlung

  1. Die Voraussetzung für eine Behandlung im Rahmen des Notfalldienstes ist gegeben, wenn der behandelnde bzw. der zur Be-handlung durch den Patienten ausgewählte niedergelassene Arzt nicht erreichbar ist.
  2. Der Patient ist nach der Notfallbehandlung an seinen vorbehandelnden Arzt bzw. an einen von ihm zu bestimmenden Arzt zu verweisen. Diesem Arzt ist durch Übermitt-lung einer Zweitschrift des Notfalldienst-scheines Mitteilung von der Notfalldienst-behandlung zu machen.

§ 10 Abrechnung

  1. Die Abrechnung der Notfallbehandlung von Versicherten der gesetzlichen Kranken-kassen und diesen gleichgestellten Perso-nen richtet sich nach den Abrech-nungsrichtlinien der Kassenärztlichen Verei-nigung Rheinhessen.
  2. Bei Privatpatienten liquidiert der Notfall-dienstarzt persönlich.

§ 11 Inkrafttreten

    Die Notfalldienstordnung tritt am Tage nach ih-rer Bekanntmachung in Kraft.
    Gleichzeitig treten die Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen vom 24. November 1979, geändert am 6. Dezember 1980, und die Durchführungsbestimmungen zu der Notfalldienstordnung der Bezirksärztekam-mer Rheinhessen vom 24. November 1979 außer Kraft.

 
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