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Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen vom 7. November 1992
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte (Heilberufsgesetz - HeilBG - ) vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) sowie in Durchführung des § 20 der Berufsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 1979 in der Fassung der Sechsten Änderung vom 10. No-vember 1990 hat die Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Rheinhessen am 7. November 1992 folgende
Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen beschlossen:
§ 1 Aufgabe
Die ambulante ärztliche Versorgung umfaßt auch einen ausreichenden Notfalldienst.
§ 2 Pflichten des Arztes
- Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, auch außerhalb der von ihm angebotenen Sprechstunden für seine Patienten erreich-bar zu sein (Präsenzpflicht).
- Der niedergelassene Arzt ist von seiner Präsenzpflicht befreit, wenn die ärztliche Versorgung durch ärztliche Dienstbereitschaften (Notfalldienst) sichergestellt ist.
- Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, sich in der Notfallmedizin fortzubilden
§ 3 Formen des Notfalldienstes
Der Notfalldienst kann für einen örtlich abzu-grenzenden Bereich im Wege kollegialer Vertretung (dezentraler Notfalldienst) und/oder durch Errichtung einer Notfalldienstzentrale (zentraler Notfalldienst) geregelt werden.
§ 4 Zuständigkeit
- Die organisatorische Regelung des Notfall-dienstes der Bezirksärztekammer Rhein-hessen kann der Kassenärztlichen Vereini-gung Rheinhessen oder anderen ärztlichen Organisationen übertragen werden.
- Die Übertragung der Organisation des ärzt-lichen Notfalldienstes bedarf eines Be-schlusses des Vorstandes der Bezirksärzte-kammer Rheinhessen.
§ 5 Teilnahme am Notfalldienst
- An dem Notfalldienst nehmen grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte in Rheinhessen teil.
- Eine gegebenenfalls befristete Freistellung kann auf Antrag erfolgen, wenn
- Der Arzt wegen Krankheit oder Behinderung dazu nicht in der Lage ist,
- der Arzt an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnimmt,
- sonstige vergleichbar schwerwiegende Gründe die Teilnahme am Notdienst auf Zeit oder dauernd unzu-mutbar erscheinen lassen,
- ein Arzt das 65. Lebensjahr, eine Ärztin das 60. Lebensjahr vollendet hat.
- Der Freistellungsantrag ist mit Begründung schriftlich an die für die örtliche Regelung des Notfalldienstes zuständige Stelle (§ 4) zu richten.
§ 6 Fachärztlicher Notfalldienst
- Für einzelne Fachgebiete kann ein eigener vergleichbarer regionaler Notfalldienst ein-gerichtet werden, wenn dies im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung zweckdienlich erscheint.
- An dem gebietsbezogenen Notfalldienst nehmen grundsätzlich alle Ärzte mit der entsprechenden Gebietsbezeichnung teil (§ 5, Satz 2 und 3 gelten entsprechend).
- Die an dem gebietsbezogenen Notfalldienst teilnehmenden Ärzte sind vom allgemeinen Notfalldienst freizustellen.
- Ein freiwillig angebotener gebietsbezogener Notfalldienst entbindet nicht von der Teil-nahme am allgemeinen Notfalldienst.
§ 7 Pflichten des Notfalldienstarztes
- Der zum Notfalldienst eingeteilte Arzt (Not-falldienstarzt) muß ständig erreichbar sein. Bei vorübergehender Abwesenheit hat er dafür Sorge zu tragen, daß Bestellungen entgegengenommen und unmittelbar an ihn weitergeleitet werden.
- Ist der Notfalldienstarzt durch Krankheit oder sonstige zwingende Gründe verhin-dert, seinen Dienst auszuüben, so hat er unverzüglich für eine entsprechende Ver-tretung zu sorgen. Die Vertretung ist der zu-ständigen Stelle gemäß § 4 und im dezentralen Notfalldienst dem vertretenen Kollegen bzw. im zentralen Notfalldienst der Notfalldienstzentrale frühzeitig mitzuteilen.
§ 8 Informationspflicht
Alle niedergelassenen Ärzte einschließlich der vom Notfalldienst befreiten Ärzte haben wäh-rend der Zeiten, in denen ihre Praxen nicht be-setzt sind, in geeigneter Weise auf den Arzt, der sie vertritt oder der den dezentralen Not-falldienst wahrnimmt bzw. auf die Notfall-dienstzentrale zu verweisen.
§ 9 Notfalldienstbehandlung
- Die Voraussetzung für eine Behandlung im Rahmen des Notfalldienstes ist gegeben, wenn der behandelnde bzw. der zur Be-handlung durch den Patienten ausgewählte niedergelassene Arzt nicht erreichbar ist.
- Der Patient ist nach der Notfallbehandlung an seinen vorbehandelnden Arzt bzw. an einen von ihm zu bestimmenden Arzt zu verweisen. Diesem Arzt ist durch Übermitt-lung einer Zweitschrift des Notfalldienst-scheines Mitteilung von der Notfalldienst-behandlung zu machen.
§ 10 Abrechnung
- Die Abrechnung der Notfallbehandlung von Versicherten der gesetzlichen Kranken-kassen und diesen gleichgestellten Perso-nen richtet sich nach den Abrech-nungsrichtlinien der Kassenärztlichen Verei-nigung Rheinhessen.
- Bei Privatpatienten liquidiert der Notfall-dienstarzt persönlich.
§ 11 Inkrafttreten
Die Notfalldienstordnung tritt am Tage nach ih-rer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Rheinhessen vom 24. November 1979, geändert am 6. Dezember 1980, und die Durchführungsbestimmungen zu der Notfalldienstordnung der Bezirksärztekam-mer Rheinhessen vom 24. November 1979 außer Kraft.
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