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Kenntnisse im Strahlenschutz
Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz müssen nach der Röntgenverordnung besitzen:

Personen, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV Untersuchungen oder Behandlungen mit Röntgenstrahlung technisch durchführen, ohne über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu verfügen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 RöV)
(= OP-Personal, Medizinische Fachangestellte etc.)

Erwerb der erforderlichen Kenntnisse:
Medizinische Fachangestellte / Arzthelfer/innen, OP-Personal etc. haben speziell dafür ausgerichtete Kurse (Anlage 8 der Richtlinie - 90 Stunden bzw. Anlage 10 –20 Stunden-) zu besuchen. Entsprechende Kurse werden z.B. von der Akademie für ärztliche Fortbildung angeboten. Die im Kurs erworbenen Kenntnisse müssen unter Zusendung der Kursbescheinigung durch die für den Ort Ihrer Tätigkeit zuständige Bezirksärztekammer mit einer Kenntnisbescheinigung bestätigt werden. Auch die Kenntnisbescheinigung unterliegt der Aktualisierungspflicht.
Wie beantragt man eine Kenntnisbescheinigung bei der Bezirksärztekammer und wozu wird diese benötigt?
Damit auch nichtärztliche Personen Röntgenaufnahmen erstellen können, haben diese einen Kenntniskurs für Personen mit einer sonstigen abgeschlossenen medizinischen Ausbildung (90 Stunden) oder einen Kenntniskurs für med. Assistenzpersonal im OP-Bereich/Funktionsdiagnostik (20 Stunden) oder einen Kenntniskurs Knochendichtemessung (8 Stunden + prakt. Einweisung in das Gerät) zu absolvieren.

Die Teilnahmebescheinigung, die vom Kursanbieter ausgehändigt wird, reicht nicht aus, um diese Tätigkeit ausüben zu dürfen. Zusätzlich muss bei der zuständigen Stelle(Ärztekammer) eine Kenntnisbescheinigung ausgestellt werden.

Ist diese Person bei einem Arbeitgeber im Bereich der BÄK Rheinhessen tätig, müssen die Unterlagen entsprechend dem Kammerbereich des Arbeitsgebers bei der

Bezirksärztekammer Rheinhessen
z. Hd. Frau Gudrun Vella-Bergande
Mittlere Bleiche 40
55116 Mainz

eingereicht werden.

Wenn zurzeit kein Arbeitgeber vorliegt, ist die Bezirksärztekammer Rheinhessen zuständig, wenn der Wohnort in diesem Bereich liegt.

Wird die Tätigkeit nicht im Bereich der BÄK Rheinhessen ausgeübt sondern in einem anderen Bundesland, müssen die Unterlagen bei der dortigen entsprechend zuständigen Stelle eingereicht werden.

Die Ärztekammer bzw. zuständige Stelle benötigt folgende Unterlagen:
  • Ein Anschreiben mit der Bitte um Ausstellung einer Kenntnisbescheinigung mit Angabe der Privatadresse
  • Eine Fotokopie der Teilnahmebescheinigung am Kenntniskurs
  • Einen Nachweis über die abgeschlossene medizinische Ausbildung
    (Fotokopie der Urkunde zur Erlaubnis der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung MTA/MTRA, Arzthelfer/in, Krankenschwester/Pfleger, OTA, MFA usw.)
  • Zur Vervollständigung der Unterlagen benötigt die Kammer bzw. die zuständige Stelle auch Ihren Geburtsnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort (falls diese Angaben nicht auf den Urkunden bzw. Kursteilnahmebescheinigungen vorhanden sind).

Aktualisierung:
Auch die "erforderlichen Kenntnisse" unterliegen der Aktualisierungspflicht.
Nach der Röntgenverordnung / Strahlenschutzverordnung müssen Kenntnisse im Strahlenschutz alle 5 Jahre aktualisiert werden.
Es wird empfohlen, auf eine fristgerechte Aktualisierung zu achten!

Sollte die fristgerechte Aktualisierung der Strahlenschutz versäumt werden, kann bei der zuständigen Stelle (Ärztekammer) eine „Verlängerung der Aktualisierungsfrist“ und die „Wiedereinsetzung der Kenntnisse im Strahlenschutz“ gestellt werden.

Ihr Ansprechpartner


Gudrun Vella-Bergande
Gudrun Vella-Bergande
Tel.: 06131 - 38 69 - 60
E-Mail




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