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Alte Weiterbildungsordnung
§ 1 Ziel und Struktur der Weiterbildung
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  1. Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluß der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärztinnen oder Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.

  2. Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in
    1. Gebieten
    2. bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Gebieten (Fachkunde)
    3. fakultativer Weiterbildung in Gebieten
    4. Schwerpunkten
    5. Bereichen

  3. Durch den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung in
    -Gebieten (Abs. 2 Nr. 1)
    -Schwerpunkten (Abs. 2 Nr.4)
    -Bereichen (Abs. 2 Nr. 5)
    werden eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer
    -Facharztbezeichnung zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung
    - Zusatzbezeichnung
    nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.

  4. Durch den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Erwerb von Fachkunde) werden spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, über die Ärztinnen und Ärzte eine Bescheinigung erhalten, welche nicht zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer Bezeichnung berechtigt.



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