/ Home / Weiterbildung / Alte Weiterbildung / WB-Ordnung 

 

 

Alte Weiterbildungsordnung
§ 15 Zulassung zur Prüfung
zurück

  1. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 belegt ist. Mit den Zeugnissen ist eine Übersicht über den zeitlichen Verlauf der Weiterbildung und der einzelnen durchlaufenden Weiterbildungsabschnitte sowie über die Inhalte der Weiterbildungsabschnitte vorzulegen. Eine Ablehnung der Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

  2. Der Entscheidung darüber, ob eine gründliche und eingehende Weiterbildung erfolgt und nachgewiesen ist, insbesondere, ob die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben und nachgewiesen sind, welche nach den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung gefordert werden, werden von der Landesärztekammer zu beschließende allgemeine Verwaltungsvorschriften zugrundegelegt. Die Kammer berücksichtigt hierbei entsprechende Empfehlungen der Bundesärztekammer.

  3. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.


zurück

Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
Impressum | Datenschutz