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Alte Weiterbildungsordnung
§ 16 Prüfung
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  1. Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

  2. Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden Antragsteller 30 bis 45 Minuten dauern.

  3. Inhalt, Umfang und Ergebnis der Weiterbildung in den einzelnen Abschnitten werden durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuß überprüft. Die Prüfung kann sich auch auf die Prüfung ärztlicher Fertigkeiten erstrecken. Der Prüfungsausschuß entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist, und die eingehenden, besonderen oder speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in der fakultativen Weiterbildung oder für die angestrebte Fachkunde erworben sind.

  4. Kommt der Prüfungsausschuß mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit der Antragstellerin oder des Antragstellers zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind.

  5. Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten mindestens 3 Monate, höchstens aber 2 Jahre. In Schwerpunkten und Bereichen, sowie für eine fakultative Weiterbildung oder eine Fachkunde beträgt sie höchstens 1 Jahr. Die besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen und Wissenslücken auszugleichen.

  6. In geeigneten Fällen des Absatzes 4 kann der Prüfungsausschuß als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; er legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht unterschreiten soll.

  7. Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

  8. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß enthalten

    1. die Besetzung des Prüfungsausschusses

    2. den Namen der oder des Geprüften

    3. den Prüfungsgegenstand

    4. die gestellten Fragen und Vermerke über deren Beantwortung

    5. Ort, Beginn und Ende der Prüfung

    6. im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuß gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.





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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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