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Alte Weiterbildungsordnung
§ 17 Prüfungsentscheidung
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  1. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit.

  2. Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung aus.

  3. Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die jeweils zuständigen Bezirksärztekammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuß beschlossenen Auflagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6.

  4. Gegen den Bescheid der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer nach Absatz 3 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Landesärztekammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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