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Alte Weiterbildungsordnung
§ 23 Übergangsbestimmungen
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  1. Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, dass die in dieser Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind.

  2. Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, darf diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung abschließen. Wer als Ärztin oder Arzt im Praktikum vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung Tätigkeiten im Sinne des §4 Abs. 2 nachgewiesen hat, kann die Weiterbildung nach den Bestimmungen der zuletzt geltenden Weiterbildungsordnung abschließen sofern der Beginn der Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum nicht länger als drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung liegt. Für die Anerkennung der Arztbezeichnungen gilt Absatz 1 entsprechend.

  3. Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Arztbezeichnung erhalten. Abweichendes ist in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Schwerpunkte oder Bereiche bestimmt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

  4. Bei Einführung von fakultativen Weiterbildungen im Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträge auf entsprechende Bescheinigungen gilt Absatz 3 entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde im Gebiet kann eine Ärztin oder ein Arzt auf Antrag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn sie oder innerhalb der letzten 4 Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Tätigkeit und der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gegenüber der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer zu führen.

  5. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zusammen mit der bisherigen Gebietsbezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine der bisherigen Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie (Gefäßchirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, Unfallchirurgie) führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält sie oder er das Recht, unter Verzicht auf die Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Chirurgie" oder "Ärztin oder Arzt für Chirurgie" oder "Chirurgin oder Chirurg" und die bisher geführte Teilgebietsbezeichnung eine der nachstehenden Facharztbezeichnungen zu führen, wenn sie oder er berechtigt war, eine der nachstehend genannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen und in diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegend tätig war:

    1. bei Teilgebietsbezeichnung "Kinderchirurgie" die Facharztbezeichnung für "Kinderchirurgie";

    2. bei Teilgebietsbezeichnung "Plastische Chirurgie" die Facharztbezeichnung für "Plastische Chirurgie";

    3. bei Teilgebietsbezeichnung "Thorax- und Kardiovaskularchirurgie" die Facharztbezeichnung für "Herzchirurgie"

  6. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Teilgebietsbezeichnung "Phoniatrie und Pädaudiologie" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält sie oder er das Recht zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie".

  7. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält sie oder er das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen". Die Anerkennung als "Fachärztin oder Facharzt für Transfusionsmedizin" für Inhaber der bisherigen Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin" richtet sich nach Absatz 3.

  8. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Bezeichnung Psychiaterin oder Psychiater oder Ärztin oder Arzt für Psychiatrie führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält sie oder er das Recht, die Facharztbezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie" zu führen, wenn sie oder er die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" führen darf. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Facharztbezeichnung für Kinder- und Jugendpsychiatrie führt, erhält auf Antrag das Recht die Facharztbezeichnung "Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" zu führen.

  9. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnungen "Psychoanalyse" oder "Psychotherapie" führt, kann sie beibehalten. Er erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin" zu führen, wenn er nach Erwerb der Zusatzbezeichnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend Psychotherapie ausgeübt hat.

  10. Wer gemäß § 10a der Bundesärzteordnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferchirurgie eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" oder "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg". Andere Fachzahnärztinnen oder Fachzahnärzte, die eine Erlaubnis nach § 10 a Bundesärzteordnung besitzen, können auf Antrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrer Erlaubnis entsprechende Facharztbezeichnung zu führen, wenn sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und im Fachgebiet voll umfänglich tätig sein dürfen.

  11. Ärztinnen oder Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärztinnen oder Praktische Ärzte), die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in eigener Praxis tätig sind und während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre allgemeinmedizinisch tätig waren, erhalten auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin". Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für diese Zeit zu erbringen. Dabei können auch Tätigkeiten in Krankenhäusern anerkannt werden, wenn diese nach Abschnitt I dieser Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin anrechnungsfähig sind. Abweichend vom Grundsatz des Abs. 13, können entsprechende Anträge bis zum 31.12.1999 (bzw. bis zu 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung) gestellt werden; Zeiten bis zur Antragstellung werden angerechnet.

  12. Wer aufgrund der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung geltenden Übergangsbestimmungen rechtmäßig Arztbezeichnungen nach der Facharztordnung oder der Subspezialisierungsordnung der ehemaligen DDR führt, welche nicht in entsprechende Arztbezeichnungen nach der bisherigen Weiterbildungsordnung oder in entsprechende Arztbezeichnungen nach dieser Weiterbildungsordnung umgewandelt werden können, darf sie weiter führen.

  13. Anträge nach diesen Übergangsvorschriften müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden. Zeiten bis zur Antragstellung können angerechnet werden.

Übergangsbestimmungen "Notfallmedizin":

Wer am 1. Juni 2000 über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügt oder zu diesem Zeitpunkt mit einer Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Rettungsdienst begonnen hat und seit dem 1. Juni 1992 mindestens zwei Jahre regelmäßig am Notarztdienst eines im Rettungsdienstplan des Landes aufgenommenen Notarztstandortes teilgenommen oder einen solchen geleitet hat, erhält auf Antrag die Genehmigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin". Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fachkundenachweis Rettungsdienst erteilt sein.

Regelmäßig bedeutet den Nachweis von 50 Einsätzen im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber.

Der Antrag ist bis zum 1. September 2002 bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer zu stellen. Zeiten bis zur Antragstellung können angerechnet werden.

Hinweis: Die Übergangsbestimmungen für die Notfallmedizin sind seit dem 01.09.2002 abgelaufen. Die ZB Notfallmedizin kann im Rahmen der Regelweiterbildung erworben werden.
Siehe Bereiche: Notfallmedizin


Übergangsbestimmungen "Diabetologie":

Für die Übergangsbestimmung gilt § 23 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung entsprechend.
Bei Nachweis folgender Voraussetzungen kann in der Übergangzeit von 2 Jahren, nach Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung, die Zusatzbezeichnung "Diabetologie“ erworben werden:

  • Anerkennung zum Führen einer Gebietsbetzeichnung mit Patientenbezug, mit ärztlicher klinischer und / oder praktischer Tätigkeit im Gebiet der kurativen Medizin,

  • 1 Jahr Weiterbildungszeit im Gebiet Innere Medizin oder im Gebiet Kinderheilkunde und Jugendmedizin,

  • Teilnahme an einem von der Landesärztekammer anerkannten 80-stündigen Kurs in klinischer Diabetologie,

  • Teilnahme an einer von der Landesärztekammer anerkannten Fortbildung über "patienten-orientierte Gesprächsführung“ von 1 Woche,

  • 2 Wochen Hospitation an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 oder einer vergleichbaren Einrichtung.



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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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