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Alte Weiterbildungsordnung
§ 3 Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)
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  1. In folgenden Gebieten können Ärztinnen oder Ärzte über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine Bescheinigung erhalten:

    Gebiet 1: Allgemeinmedizin
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Klinische Geriatrie

    Gebiet 2: Anästhesiologie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin

    Gebiet 7: Chirurgie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Chirurgische Intensivmedizin

    Gebiet 9: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
    2. Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
    3. Spezielle Operative Gynäkologie

    Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie

    Gebiet 12: Herzchirurgie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin

    Gebiet 15: Innere Medizin
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Klinische Geriatrie
    2. Spezielle Internistische Intensivmedizin

    Gebiet 16: Kinderchirurgie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin

    Gebiet 17: Kinderheilkunde und Jugendmedizin
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin

    Gebiet 23:
    nicht besetzt

    Gebiet 24: Neurochirurgie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin

    Gebiet 25: Neurologie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Klinische Geriatrie
    2. Spezielle Neurologische Intensivmedizin

    Gebiet 29: Orthopädie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Orthopädische Chirurgie

    Gebiet 30: Pathologie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Molekularpathologie

    Gebiet 35: Plastische Chirurgie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin

    Gebiet 36: Psychiatrie und Psychotherapie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Klinische Geriatrie

    Gebiet 41: Urologie
    Fakultative Weiterbildung:
    1. Spezielle Urologische Chirurgie

  2. Für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den jeweiligen Fachgebieten, deren Anwendung den Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere Anforderungen der Qualitätssicherung voraussetzt, können Fachkundenachweise eingeführt werden, welche nach dem erfolgreichen Abschluß der dafür vorgeschriebenen Weiterbildung erteilt werden. Fachkundenachweise werden durch Beschluß der Ärztekammer als Bestandteil dieser Weiterbildungsordnung eingeführt, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung sowie zur Sicherung der Qualität in ärztlicher Diagnostik und Therapie erforderlich ist.

    Fachkundenachweise sollen eingeführt werden, wenn die Bundesärztekammer entsprechende Empfehlungen abgegeben hat. Hierbei sind jeweils Inhalt und Umfang der Weiterbildung zu bestimmen sowie festzulegen, ob die Weiterbildung abweichend von § 4 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 durchgeführt werden kann. Für eingeführte Fachkundenachweise gelten im übrigen die besonderen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, insbesondere für die Durchführung der Weiterbildung, die Befugnis der weiterbildenden Ärztinnen oder Ärzte , die Anerkennung und die Prüfung.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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