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Alte Weiterbildungsordnung
§ 3a Zusätzliche Qualifikationen in der Weiterbildungsordnung
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  1. Über die Weiterbildung in Gebieten, Schwerpunkten, Bereichen (§ 2), fakultativen Weiterbildung und Fachkunden (§ 3) hinaus können zusätzliche Qualifikationen, die nicht Bestandteil der vorgeschriebenen Regelinhalte dieser Weiterbildungsordnung sind, berufsbegleitend erworben werden.
  2. Art, Dauer und Inhalt dieser Qualifikationen werden in von der Vertreterversammlung der Landesärztekammer zu beschließenden Richtlinien festgelegt. Die in den Richtlinien anzugebenden Zeiten und Inhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.
  3. Bei Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer solchen Qualifikation erhält der Antragsteller eine entsprechende Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung dieser Qualifikationen erfolgt in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3.
  4. Die entsprechenden Qualifikationsnachweise berechtigen nicht zur Führung einer Bezeichnung.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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