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Alte Weiterbildungsordnung
§ 7 Führen mehrerer Facharztbezeichnungen
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  1. Ärztinnen oder Ärzte, die die Anerkennung zum Führen von Facharztbezeichnungen für mehrere Gebiete erhalten haben, dürfen in der Regel nur eine Facharztbezeichnung führen. Auf Antrag kann die jeweils zuständige Bezirksärztekammer das Führen einer weiteren Bezeichnung gestatten.

  2. Schwerpunktbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören. Für ein Gebiet dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schwerpunktbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Werden zwei Gebietsbezeichnungen geführt, darf daneben für jedes dieser Gebiete nur eine Schwerpunktbezeichnung geführt werden.

  3. Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung "Ärztin oder Arzt" oder einer Gebietsbezeichnung geführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung jedoch nur geführt werden, wenn der betreffende Bereich in das Gebiet fällt, dessen Bezeichnung geführt wird.
    Pro Gebiet dürfen nicht mehr als 3 Zusatzbezeichnungen geführt werden.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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