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Alte Weiterbildungsordnung
§ 9 Zulassung von Praxen niedergelassener Ärztinnen oder Ärzte oder sonstiger Einrichtungen der ärztlichen Versorgung als Weiterbildungsstätte
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  1. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärztinnen oder Ärzte als Weiterbildungsstätte erfolgt gemäß § 29 Abs. 3 HeilBG durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder über die Ärztekammer. Die Zulassung setzt voraus, dass Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass es möglich ist, die weiterzubildende Ärztin oder den weiterzubildenden Arzt, mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, während der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Dem Antrag ist ein gegliedertes Weiterbildungsprogramm für die Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte oder Bereiche, für die die Zulassung beantragt wird, beizufügen.

  2. In geeigneten Fällen ist bei Fachärztinnen oder Fachärzten, welche nicht die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Befugnis zur Weiterbildung dahingehend festzulegen, dass eine bei ihnen erfolgte Weiterbildung nur zur Anrechnung für eine Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

  3. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztlich geleitete Einrichtungen der ärztlichen Versorgung mit der Maßgabe, dass unter diesen Voraussetzungen mindestens eine oder einer der leitenden oder verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzte zur Weiterbildung befugt werden kann.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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