§ 10 Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung
- Wer in einem von § 4 und den Abschnitten B und C der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine
Weiterbildung abgeschlossen hat, kann auf Antrag die Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer erhalten,
wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 12 bis 16 entsprechende Anwendung.
- Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und den Abschnitten B und C der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung
kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser
Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die
jeweils zuständige Bezirksärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.