§ 11 Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer erteilt.