§ 12 Zulassung zur Prüfung
- Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die jeweils zuständige Bezirksärztekammer. Die Zulassung wird erteilt,
wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen
nach § 8 Abs. 2 belegt ist.
- Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.
Antragstellern, die ihre Ausbildung außerhalb eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder außerhalb der Schweiz abgeschlossen haben, kann die Zulassung zur Prüfung
erst dann erteilt werden, wenn bei entsprechend erteilter Berufserlaubnis eine Kenntnis- bzw. Defizitprüfung erfolgreich absolviert wurde.1
- Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine
Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.
- Kammerangehörige, die eine Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung erwerben wollen, müssen hierfür die nach dieser Weiterbildungsordnung erforderliche Facharztanerkennung besitzen. 2
1 17. Änderung der WBO in Kraft ab 02.07.2013
2 9. Änderung der WBO in Kraft ab 02.09.09