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Weiterbildungsordnung
§ 13 Prüfungsausschuss
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  1. Die jeweils zuständige Bezirksärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.

  2. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die jeweils zuständige Bezirksärztekammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen.

  3. Die jeweils zuständige Bezirksärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

  4. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

  6. Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Bezirksärztekammern.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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