§ 14 Prüfung
(1) Die jeweils zuständige Bezirksärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in angemessener Frist spätestens sechs Monate nach der Zulassung stattfinden soll. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
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(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Vorstand der Bezirksärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses, ob auf Grund der festgestellten Mängel
- die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder
- erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen und/oder
- die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen ist.
(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens 1 Jahr.
(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
2624. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.17