/ Home / Weiterbildung / Alte Weiterbildung / Aktuelle Weiterbildung 

 

 

Weiterbildungsordnung
§ 18 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zurück

Für die Anwendung der §§ 18 bis 18c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a.   Ausbildungsnachweis
"Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungszeug­nisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

b.   Zuständige Behörde
"Zuständige Behörde" ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Doku­mente oder Informationen auszustellen bzw. entge­genzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Be­schlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Septem­ber 2005) zu fassen.

(1) Wer einen Ausbildungsnachweis besitzt, der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung der Facharztbezeichnung. Die Bezeichnung ist in der in dieser Weiterbildungsordnung verwendeten Form zu führen.

(2) Wer einen Ausbildungsnachweis besitzt, der eine Weiterbildung belegt, die vor den im Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtagen begonnen wurde, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung. Voraussetzung ist die Vorlage einer durch die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle ausgestellte Bescheinigung desjenigen Europäischen Staates, in dem der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Mindestanforderungen nach Art. 25 oder Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG (Konformi­tätsbescheinigung) erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Min­destanforderungen genügt die Vorlage einer Be­scheinigung, aus der sich ergibt, dass der Arzt während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat. Für Ausbildungsnachweise aus der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion sowie vom früheren Jugoslawien gelten die Sonderregelungen in Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG. Wer einen Ausbildungsnachweis besitzt, der nach den im Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtagen ausgestellt wurde und nicht einer im Anhang V Nummern 5.1.3 oder 5.1.4 genannten Bezeichnung entspricht, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung. Voraussetzung ist die Vorlage einer durch die zuständige Behörde oder eine andere zu­ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Konformitätsbescheinigung sowie zusätzlichen Erklärung darüber, dass der Ausbildungsnachweis dem Aus­bildungsnachweis gleichgestellt wird, dessen Bezeichnung in Anhang V Nummern 5.1.2, 5.1.3 oder 5.1.4 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist. Die vorgenannten Bescheinigungen gelten als Ausbildungsnachweise und werden automatisch anerkannt. Die Bezeichnung ist in der in dieser Weiterbildungsordnung verwendeten Form zu führen.

(3) Wer einen Ausbildungsnachweis besitzt, der nicht nach Absatz 1 oder 2 automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung aufweist; zudem muss die Gleich­wertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grund­ausbildung durch die zuständige Stelle bestätigt sein. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn in der nachgewiesenen Weiterbildung Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten fehlen, deren Erwerb eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der Bezeichnung wäre. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworben wurden. Wurden wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen, ist hierüber ein Bescheid verbunden mit dem Angebot einer Eignungsprüfung zu erteilen. Hierin sind die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten mitzuteilen, in denen wesentliche Unterschiede bestehen und auf die sich die Eignungsprüfung erstrecken soll. Für die Eignungsprüfung gelten mit Ausnahme von § 14 Abs. 2, 4 und 5 die §§ 13 bis 16 entsprechend. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.

(4) Die zuständige Bezirksärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen des Absatzes 3 verlängert sich die Frist um einen Monat, innerhalb derer auch über das Angebot einer Eignungsprüfung zu entscheiden ist.

(5) Für die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Antragsteller folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.   die Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,
2.   ein Identitätsnachweis,
3.   eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis,
4.   eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungs­nachweise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis,
5.   in Fällen des Absatzes 2 Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
6.   in Fällen des Absatzes 3 zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
7.   für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden,
8.   eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde oder wird.

Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Kommt der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert, kann die zuständige Bezirksärztekammer ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erschwert.
Der Antrag kann wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, nachdem der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
Ist der Antragsteller aus Gründen, die er darzulegen hat, nicht in der Lage, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, kann sich die zuständige Bezirksärztekammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere zuständige Stelle des Herkunftsstaates wenden.

(6) Soweit die in den vorherigen Absätzen genannten Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten in Deutschland tätigen Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde.

(7) Die zuständige Bezirksärztekammer darf Auskünfte von den zuständigen Behörden oder von anderen zuständigen Stellen eines anderen Herkunftsstaates einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers hat.

zurück

Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
Impressum | Datenschutz