§ 18a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung 29
Wer einen in einem anderen Europäischen Staat ausgestellten Ausbildungsnachweis besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Schwerpunktbezeichnung, zusätzlichen Weiterbildung oder Zusatzbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. § 18 Abs. 3 und 6 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Dauer der nachgewiesenen Weiterbildung die durch diese Weiterbildungsordnung vorgegebene Mindestweiterbildungszeit nicht wesentlich unterschreiten darf. Die Bezeichnung ist in der in dieser Weiterbildungsordnung verwendeten Form zu führen.
29 24. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.17