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Weiterbildungsordnung
§ 3 Führen von Bezeichnungen
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  1. Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.

  2. Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.

  3. Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung "Arzt", "Praktischer Arzt" oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.

    Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.

    Ist eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil einer Facharztweiterbildung, so hat der Kammerangehörige, der eine solche Facharztbezeichnung führt, das Recht zum Führen dieser Zusatzbezeichnung. 5

  4. Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Bezeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen.

  5. Bezeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1, die von einer anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind, dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.

  6. Für die gemäß §§ 18, 18a, 18b und 19 erworbenen Be­zeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 6




5 13. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.12
6  9. Änderung der WBO in Kraft ab 02.09.09

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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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