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Weiterbildungsordnung
§ 4 Art, Inhalt und Dauer
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(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. Gem. § 37 Abs. 2 HeilBG des Landes Rheinland-Pfalz darf mit der Weiterbildung erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder Arzt seine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Bundesärzteordnung (in der Fassung vom 16.04.1987) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.7

Der Abschluss in der Facharztweiterbil­dung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahn­ärztliche Staatsexamen voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätig­keit auf Basis eines Arbeitsvertrags zwischen dem Träger der Weiterbildungsstätte und dem Weiterzubildenden unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen.

Unter einer angemessenen ärztlichen Vergütung ist z.B. eine Bezahlung entsprechend des Landesbesoldungs­gesetzes Rheinland-Pfalz i.V.m. der Beamtenbesoldungstabelle in der aktuellen Fassung und der darin vorgesehenen Gehaltsgruppe A 13 Stufe 3 zu verstehen. 8

Hospitationen und Gastarzttätigkeiten sind auf die Weiter­bildungszeiten nicht anrechenbar.9

(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abge­leistet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerechnet.

(2a) Die Weiterzubildenden haben den Beginn und die Be­endigung der Weiterbildung der Ärztekammer unverzüglich anzuzeigen, soweit die Meldung nicht über die Weiterbildungsstätte oder den Weiterbilder erfolgt. Weiteres regelt die Meldeordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.10

(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung sowie Zeiten in denen eine Weiterbildung nicht erfolgt, können nicht als Weiterbildung angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit und Betreuungszeit.

Bei Weiterbildungsabschnitten unterhalb von 12 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres gilt diese Regelung anteilig. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.
Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig, sofern nichts anderes in dieser Weiterbildungsordnung geregelt ist. 111213
Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind für den Erwerb von Zusatz-Weiterbildungen (Abschnitt C) grundsätzlich unter folgenden Bedingungen möglich:

a. es muss die entsprechende Weiterbildungsbefugnis bei einem Arzt vorliegen,
b. es kann nur 50% der Zeit für die/den Weiterzubildende/n anerkannt werden. 14

(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist.

Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist bei Zusatz-Weiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig, sofern dies in Abschnitt C vorgesehen ist.15

(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, soweit in Abschnitt B nichts anderes geregelt ist. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Weiterbildung in Teilzeit ist der zuständigen Bezirksärztekammer anzuzeigen.

(7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt.

(8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Landesärztekammer erfor­derlich. Diese Kurse müssen den von der Landesärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.

Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.16

(9) Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildung nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen.17

(10) Wird eine weitere Facharztbezeichnung erworben, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen fachärztlichen Weiterbildungsbezeichnung absolviert worden sind. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztweiterbildung reduziert werden.18

7 24. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.17
818. Änderung der WBO in Kraft ab 02.10.13 - Änderung Abs. 1, Satz 3 / neu Satz 4
9neu - 19. Änderung der WBO in Kraft ab 02.07.14
10neu - 22. Änderung der WBO in Kraft ab 01.01.16
1113. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.12
1227. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.19.
1329. Änderung der WBO in Kraft ab 02.07.19
1427. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.19.
15neu - 13. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.12
16neu - 13. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.12
17neu - 13. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.12
1824. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.17



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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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