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Weiterbildungsordnung
§ 5 Befugnis
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(1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Landesärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.

Beantragt im Krankenhausbereich ein Arzt, der nicht leitender Abteilungsarzt ist, eine Weiterbildungsbefugnis, ist die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis nur möglich, wenn von Seiten des leitenden Abteilungsarztes die Weisungsungebundenheit bestätigt wird. 19

Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

(3) Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden. Insgesamt können bis zu maximal 3 Befugnisse erteilt werden.

Bei Erteilung mehrerer Befugnisse müssen die einzelnen Befugnisse fachlich oder inhaltlich zusammengehören.

Eine fachliche oder inhaltliche Zusammengehörigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Befugnisse demselben Gebiet zuordenbar sind. Im Übrigen liegt sie dann vor, wenn das Wissen, das in einer Befugnis vermittelt wird, auch bei der Vermittlung in den anderen erteilten Befugnissen als Grundlage zu gebrauchen ist. 20

(4) Die Erteilung einer beantragten Befugnis kann auch von der zeitlichen Verfügbarkeit des Befugten abhängig gemacht werden. Ist diese nicht gewährleistet, kann der Antrag aus diesen Gründen abgelehnt werden.

(5) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen.

Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten im Verbund gemeinsam erteilt wird. An jeder Weiterbildungsstätte eines solchen Verbundes muss ein zur Weiterbildung befugter Arzt anwesend sein.

(6) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Landesärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen. Auf Verlangen sind der Landes- oder Bezirksärztekammer Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Befugnis wird auf Antrag von der Landesärztekammer erteilt.

Die Weiterbildungsbefugnis kann rückwirkend erteilt werden. Stichtag hierfür ist der Tag, an dem der jeweiligen Bezirksärztekammer die kompletten Antragsunterlagen vorlagen. 21

Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis. 22

(8) Der Weiterbilder ist verpflichtet, an den von der Kammer ein- bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Weiterbildung teilzunehmen. Der Weiterbilder ist ferner verpflichtet, der jeweiligen Bezirksärztekammer den Beginn und die Beendigung der Weiterbildung eines Weiterzubildenden anzuzeigen. 23


19 9. Änderung der WBO in Kraft ab 02.09.09
20 18. Änderung der WBO in Kraft ab 02.10.13 - neu Abs. 3, Satz 3 und 4
21 9. Änderung der WBO in Kraft ab 02.09.09
22 8. Änderung der WBO in Kraft ab 02.06.09
23 neu - 22. Änderung der WBO in Kraft ab 01.01.16

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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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