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Weiterbildungsordnung
§ 6 Zulassung als Weiterbildungsstätte
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  1. Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu von der Landesärztekammer gemäß § 29 Abs. 2 HeilBG zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.

  2. Eine Weiterbildungsstätte muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
    - die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,
    - Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,
    - Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen.


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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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