§ 13 Bescheinigung über die fakultatve Weiterbildung und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde
Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet erhält die Ärztin oder der Arzt auf Antrag durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer. Für die Entscheidung zur Anerkennung der fakultativen Weiterbildung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung über die Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3.