§ 17 Prüfungsentscheidung
- Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit.
- Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung aus.
- Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die jeweils zuständigen Bezirksärztekammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuß beschlossenen Auflagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6.
- Gegen den Bescheid der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer nach Absatz 3 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Landesärztekammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.