§ 21 Aberkennung der Arztbezeichnung
- Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer über die Rücknahme sind ein nach § 14 gebildeter Prüfungsausschuß und die Ärztin oder der Arzt zu hören.
- In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte die betroffene Ärztin oder der betroffene Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen.
Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren finden im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
- Für die Rücknahme der Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.