§ 22 Pflichten der Ärztinnen und Ärzte
Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Ärztinnen oder Ärzte, die eine Schwerpunktbezeichnung führen, müssen auch im Schwerpunkt tätig sein. Dasselbe gilt für Ärztinnen oder Ärzte, die mehr als eine Gebietsbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung führen.