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Weiterbildungsordnung
§ 19 Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten als Facharztbezeichnung31
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(1) Wer einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhält auf Antrag die Anerkennung der Facharztbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Die Bezeichnung ist in der in dieser Weiterbildungsordnung verwendeten Form zu führen.

(2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit erfolgt gemäß § 18 Abs. 3 Sätze 2 bis 4. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht. Für die Prüfung gelten die §§ 13 bis 16. Die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sind nach Satz 2 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen und sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(3) Die zuständige Bezirksärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. Soweit Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten in Deutschland tätigen Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde.

31 24. Änderung der WBO in Kraft ab 02.02.17

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Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
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