/ Home / Weiterbildung / Alte Weiterbildung / WB-Ordnung 

 

 

Alte Weiterbildungsordnung
§ 10 Widerruf der Befugnis
zurück

  1. Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

    1. ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder persönliche Eignung als Weiterbilderin oder Weiterbilder ausschließt

    2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder für die fakultative Weiterbildung oder für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

  2. Mit der Beendigung der Tätigkeit einer befugten Ärztin oder eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.


zurück

Copyright © 2024 Bezirksärztekammer Rheinhessen. Letzte Aktualisierung: 18.05.2018
Impressum | Datenschutz