Untersuchungen
Abrechnung der Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Kosten einer Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden vom Land erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.
Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden von der für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen von der für die Hauptwohnung des Jugendlichen, zuständigen Meldebehörde ausgestellt.
Der Untersuchungsberechtigungsschein, der zur Abrechnung gelangt, ist vollständig mit folgenden Informationen auszufüllen:
- Patientennamen
- Untersuchungsdatum
- Unterschrift und Praxisstempel
- Bankverbindung
Abrechnungsstelle für die ärztlichen Untersuchungen ist die Bezirksärztekammer, in deren Bezirk der Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben worden ist, unabhängig davon, in welchem Kammerbereich der untersuchende Arzt seine Praxis hat.
Dem Berechtigungsschein sind keine Untersuchungs- und Erhebungsbögen beizulegen. Diese Formulare bleiben beim untersuchenden Arzt.
Die Abrechnungen der ersten sowie allen nachfolgenden Untersuchungen erfolgen nach GOÄ mit dem Faktor 1,0.
Fall Sie weitere Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch mit uns in Verbindung.

