Teilzeitausbildung
Seit Januar 2020 haben alle Auszubildenden die Möglichkeit, ihre Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Diese Regelung ist im Berufsbildungsgesetz (BBIG) verankert, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Die Teilzeitausbildung kann entweder für die gesamte Ausbildungsdauer oder für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden. Dabei ist es wichtig, dass sich Ausbilder und Auszubildende einig sind.
Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit darf maximal 50 % der regulären Ausbildungszeit betragen. Das bedeutet, die wöchentliche Arbeitszeit kann auf bis zu 19,25 Stunden reduziert werden. Es ist zu beachten, dass eine Kürzung der täglichen Arbeitszeit entsprechend die Dauer der Ausbildung verlängert. Diese Verlängerung ist jedoch auf das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit begrenzt, also maximal 4,5 Jahre (gemäß §7a (1) und (2) BBIG). Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung wird auf volle Monate aufgerundet.
Aufgrund der dualen Ausbildung ist die Berufsschule nicht an die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeitregelung gebunden. Der Besuch der Berufsschule muss in Vollzeit erfolgen. Die Vergütung während der Ausbildung wird entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit in Teilzeit angepasst.