Antrag auf Weiterbildungsbefugnis

Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis

Die aktuelle Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz regelt, dass die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung der von der Landesärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt wird.

Für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis müssen persönliche und inhaltliche/strukturelle Voraussetzungen erfüllt sein:

Persönliche Voraussetzungen:

  • mind. 2 Jahre im Besitz der Bezeichnung, für die eine Befugnis beantragt wird
  • mind. 2 Jahre in leitender Funktion (mind. OA) oder niedergelassen*

* (Ausnahme: Erstantrag bei Neuantritt einer Chefarztstelle, bitte beachten Sie, dass Sie sich als Kammermitglied bereits zuvor in der Bezirksärztekammer angemeldet haben müssen.)

Inhaltliche/strukturelle Voraussetzungen:

In den Antragsunterlagen werden von allen Antragsstellern die Eckdaten zur Person und zur Struktur der Weiterbildungsstätte abgefragt, die als Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gegeben sein müssen. Darüber hinaus werden die vermittelbaren Kompetenzen nebst etwaigen Richtzahlen erfragt, die Aufschluss zum möglichen Umfang der Befugnis geben.

Bearbeitung des Antrags

Auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Angaben und der einzureichenden Unterlagen prüft die Bezirksärztekammer, in welchem zeitlichen und inhaltlichen Umfang die beantragte Weiterbildungsbefugnis erteilt werden kann, und gibt eine entsprechende Empfehlung an den Weiterbildungsausschuss der Landesärztekammer.
Auf Grundlage der Empfehlung des Weiterbildungsausschusses der Landesärztekammer entscheidet der Vorstand der Landesärztekammer über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis.
Am Ende des Prüfprozesses wird die Entscheidung der Landesärztekammer in einem schriftlichen Befugnisbescheid festgehalten.
Das Antragsverfahren dauert in der Regel 3 bis 6 Monate.

Digitale Antragstellung

Seit dem 5. Mai 2025 steht Ihnen unser neues Online-Verfahren zur Beantragung von Weiterbildungsbefugnissen zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über den Mitgliederzugang auf unserer Website.
Hier gelangen Sie direkt zum Mitgliederzugang.

Was ist neu?

Mithilfe des Online-Portals werden Anträge auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis ab sofort bequem digital gestellt.
Die Einreichung von Papieranträgen ist nicht mehr möglich!
Über die konkreten Änderungen informiert die Vorsitzende des Weiterbildungsausschusses der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, San.-Rätin Dr. Charis Eibl.

siehe nachfolgenden Artikel

Ihre Vorteile im Überblick:

  • Automatisch vorausgefüllte Formulare auf Basis Ihrer bei uns hinterlegten Daten.
  • Klar strukturierter Antragsprozess, der Sie Schritt für Schritt begleitet.
  • Reduzierung von Rückfragen dank integrierter Hinweise auf notwendige Dokumente (z. B. Weiterbildungscurriculum, Fallzahlen etc.).
  • Schnellere Bearbeitung durch digitale Übermittlung und strukturierte Daten.

Weitere Informationen sowie eine einfache Anleitung zum neuen Online-Verfahren finden Sie auf der Homepage der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

Auslauf von Befugnissen nach WBO 2006 – Erlöschen von Befugnissen nach WBO 1996

Im Hinblick auf die bislang erteilten Weiterbildungsbefugnisse nach WBO 2006 oder noch nach WBO 1996 ist Folgendes geregelt:

§ 20 Abs. 9 WBO 2022
Befugnisse zu einer Facharztweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung vom 03.01.2006, in der Fassung der 30. Änderung vom 02.08.2020, gelten auch für eine Weiterbildung nach dieser Satzung für maximal 36 Monate fort (also bis zum 31.12.2024).
Die Weiterbildungsordnung ist nun dahingehend noch einmal geändert worden, dass diese Übergangsregelung bis zum 31.12.2025 fortgeschrieben wird.
Befugnisse nach der WBO 2022 müssen demnach bis spätestens 31.12.2025 beantragt werden. Wir empfehlen die Anträge ab dem 2. Quartal 2025 einzureichen.

§ 20 Abs. 10 WBO 2022
Befugnisse zu einer Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung vom 03.01.2006, in der Fassung der 30. Änderung vom 02.08.2020 gelten auch für eine Weiterbildung nach dieser Satzung für maximal 12 Monate fort (also bis zum 31.12.2022).

§ 20 Abs. 11 WBO 2022
Befugnisse nach der Weiterbildungsordnung vom 02.02.1996 oder früher erlöschen mit Inkrafttreten dieser Satzung (also zum 02.01.2022).