Jugendarbeitsschutz
Abrechnung der Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Kosten einer Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden vom Land erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.
Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden von der für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen von der für die Hauptwohnung des Jugendlichen, zuständigen Meldebehörde ausgestellt.
Der Untersuchungsberechtigungsschein, der zur Abrechnung gelangt, ist vollständig mit
- Untersuchungsdatum
- Unterschrift und Praxisstempel
- Bankverbindung
auszufüllen.
Abrechnungsstelle für die ärztlichen Untersuchungen ist die Bezirksärztekammer, in deren Bezirk der Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben worden ist, unabhängig davon, in welchem Kammerbereich der untersuchende Arzt seine Praxis hat.
Dem Berechtigungsschein sind keine Untersuchungs- und Erhebungsbögen beizulegen. Diese Formulare bleiben beim untersuchenden Arzt.
Bei den Ergänzungsuntersuchungen sind zusätzlich zu oben genannten Angaben die Abrechnungsziffern nach der GOÄ aufzuführen, die mit dem einfachem Faktor erstattet werden.
Formulare/Dateien - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Info:
Die Anlagen 1 und 1a sind Fragebögen (Teil 1), die vom Jugendlichen bzw. Personensorgeberechtigten auszufüllen und dem Arzt vorzulegen sind. Die Anlagen 2 und 2a sind Dokumentationsbögen (Teil 2) für den Arzt. Anlage 3 ist die Information für die Erziehungsberechtigten, und Anlage 4 ist die Bescheinigung für den Arbeitgeber, die ihm mitteilt, welche Tätigkeiten aufgrund der Untersuchung zu vermeiden sind.
Hier ist eine kurze Erklärung, welche Datei für welchen Zweck benötigt wird und was damit zu tun ist:
| Datei / Zweck und Inhalt | Was ist damit zu tun? |
| Anlage 1.pdf Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG. Enthält Fragen zur Vorgeschichte des Jugendlichen (Krankheiten, Operationen, Beschwerden, regelmäßige Medikamenteneinnahme). | Muss vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem sowie dem Jugendlichen unterschrieben werden. Wird dem Arzt bei der Erstuntersuchung vorgelegt. |
| Anlage 1a.pdf Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 JArbSchG. Enthält ebenfalls Fragen zur Vorgeschichte, aber auch spezifische Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zur Arbeitsunfähigkeit seit Arbeitsbeginn. | Muss vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem sowie dem Jugendlichen unterschrieben werden. Wird dem Arzt bei der Nachuntersuchung vorgelegt. |
| Anlage 2.pdf Erhebungs-/Untersuchungsbogen (Teil 2) für die Erstuntersuchung. Dient der ärztlichen Dokumentation der Untersuchungsergebnisse (Größe, Gewicht, Visus, Hörvermögen, Herz-Kreislauf, etc.). | Bleibt zum Verbleib beim untersuchenden Arzt. |
| Anlage 2a.pdf Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen (Teil 2) für die Nachuntersuchungen. Dient ebenfalls der ärztlichen Dokumentation der Untersuchungsergebnisse und umfasst zudem Angaben zur Arbeitsvorgeschichte (Wegdauer, Arbeitszeit, gesundheitliche Beschwerden in Verbindung mit der Tätigkeit). | Bleibt zum Verbleib beim untersuchenden Arzt. |
| Anlage 3.pdf Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten. Enthält die ärztliche Beurteilung, ob die Gesundheit des Jugendlichen gefährdet ist und welche Arbeiten vermieden werden müssen (z. B. überwiegendes Stehen, Heben von Lasten, klimatische Belastungen). | Dient zur Information des Personensorgeberechtigten über das Untersuchungsergebnis und ggf. angeordnete außerordentliche Nachuntersuchungen oder Empfehlungen. |
| Anlage 4.pdf Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber. Enthält die ärztliche Beurteilung darüber, welche Arbeiten der Jugendliche nicht beschäftigen darf, da seine Gesundheit gefährdet ist (gemäß § 40 Abs. 1 JArbSchG). | Muss dem Arbeitgeber übergeben werden, der diese Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren hat. |

