Ablauf von Übergangsbestimmungen zum Erwerb von Schwerpunktbezeichnungen und Zusatz-Weiterbildungen

Ärztinnen und Ärzte, die mit ihrer Weiterbildung zum Erwerb einer Schwerpunktbezeichnung  bzw. einer Zusatz-Weiterbildung vor dem 02.01.2022 begonnen haben, können diese Bezeichnungen im Rahmen der §§ 20 Abs. 5 und 6 der rheinland-pfälzischen Weiterbildungsordnung bis zum 01.01.2027 noch nach den Bestimmungen der „alten“ Weiterbildungsordnung von 2006 abschließen und den Antrag auf Prüfungszulassung stellen.


Dies bedeutet, dass die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung bis zum 01.01.2027 erfüllt sein müssen und auch der entsprechende Antrag auf Prüfungszulassung bis zu diesem Datum bei ihrer zuständigen Bezirksärztekammer eingegangen sein muss. Die mündliche Prüfung kann hier dann auch noch zeitnah nach diesem Termin erfolgen.